Art. 161a (neu) Offenlegungspflichten
- Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des National- und des Ständerats über: a. seine beruflichen Tätigkeiten; b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.
- Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.
- Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
- Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.
- Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.
- Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.
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